Das zweite Pflegestärkungsgesetz ist da

Bereits am 01. Januar 2016 ist das zweite Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II) in Kraft getreten. Ab dem 01. Januar 2017 entfalten die neuen Regelungen im vollen Umfang ihre Wirkung. Wir möchten unsere Kunden und deren Angehörige über die wichtigsten Änderungen informieren:

Kernstück des PSG II ist die Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs. Für die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit wird ein neues Begutachtungsverfahren eingeführt. Hierbei werden der Mensch in seiner Lebenswelt in den Blick genommen und alle für das Leben und die Alltagsbewältigung eines Pflegebedürftigen relevanten Beeinträchtigungen berücksichtigt. Somit finden kognitive Einschränkungen wie Demenzerkrankungen deutlich mehr Berücksichtigung.

An Bedeutung gewinnt außerdem die Feststellung einer „eingeschränkten Alltagskompetenz“. Derzeit erhalten diese Kunden auf Antrag zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Zukünftig wird dieses Merkmal auch für die Einstufung in die Pflegegrade relevant.

Die wohl wichtigste Änderung für unsere Kunden ist die Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade. Ab dem 01. Januar 2017 wird es dann nicht mehr die bekannten Pflegestufen 0 bis 3, sondern die Pflegegrade 1 bis 5 geben. Kunden mit Pflegestufen werden zum Jahreswechsel automatisch in Pflegegrade überführt. Kunden ohne festgestellte eingeschränkte Alltagskompetenz werden dabei mit dem sogenannten „einfachen Stufensprung“ bspw. von Pflegestufe I in Pflegegrad 2 oder von Pflegestufe II in Pflegegrad 3 usw. überführt. Bereits dieser Stufensprung führt automatisch zu höheren Sachleistungsansprüchen. Die genaue Höhe der Beträge entnehmen Sie bitte der unten stehenden Tabelle zu den Sachleistungsbeträgen vor und mit dem PSG II.

Ist eine eingeschränkte Alltagskompetenz bereits festgestellt, kommt es zu einem „doppelten Stufensprung“, d.h. von Pflegestufe I in Pflegegrad 3 usw. Damit profitieren unsere Kunden von einer deutlichen Erhöhung ihres von den Kassen zur Verfügung gestellten Pflegebudgets!

Haben Sie noch keinen Antrag auf Leistungen nach § 45b SGB XI (zusätzliche Leistungen für Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz) gestellt, obwohl sich demenzbedingte Fähigkeitsstörungen, geistige Behinderungen oder psychische Erkrankungen auf das tägliche Leben auswirken?

Dann sollte dies zur optimalen Ausnutzung Ihres Budgets noch unbedingt vor dem Jahreswechsel und damit vor der automatischen Überführung in die Pflegegrade erfolgen!

Unsere Mitarbeiter prüfen bereits seit Wochen, welche unserer Kunden die Möglichkeit haben, durch die Feststellung einer eingeschränkten Alltagskompetenz einen doppelten Stufensprung zu erreichen. Wir möchten aber auch Sie bitten, sich mit uns in Verbindung zu setzen, wenn eine eingeschränkte Alltagskompetenz trotz ausreichender Anhaltspunkte noch nicht festgestellt worden ist. Wir sind Ihnen dann bei der Antragsstellung und dem Begutachtungsverfahren gerne behilflich.

Auch bei weiteren Rückfragen zum PSG II und den damit verbundenen Änderungen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Rufen Sie uns einfach an! Gemeinsam prüfen wir, ob Sie das Angebot der Pflegeversicherung umfassend ausschöpfen.

Beträge für Pflegesachleistungen vor und mit dem PSG II

Stufen der Pflegebedürftigkeit

2016

Pflegegrad

2017

Mehrbetrag

Pflegestufe 0
(mit Demenz)

231 €

2

689 €

458 €

Pflegestufe I

468 €

2

689 €

221 €

Pflegestufe I
(mit e.A. )*

689 €

3

1.298 €

609 €

Pflegestufe II

1.144 €

3

1.298 €

154 €

Pflegestufe II
(mit e.A.)*

1.298 €

4

1.612 €

314 €

Pflegestufe III

1.612 €

4

1.612 €

0 €

Pflegestufe III
(mit e.A.)*

1.612 €

5

1.995 €

383 €

Härtefall

1.995 €

5

1.995 €

0 €

 

* e.A. = eingeschränkte Alltagskompetenz